Aufgaben, Verantwortung und Berufsrecht nach BauO NRW und Baukammerngesetz.
Jetzt Projekt anfragenDie Berufsbezeichnung "Architekt" ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Sie garantiert Bauherren ein Höchstmaß an fachlicher Qualifikation, unabhängiger Beratung und planerischer Verantwortung. Doch was bedeutet das in der Praxis auf der Baustelle und im Umgang mit den Behörden?
Um es in der Sprache des Ruhrgebiets zu sagen: Sie als Bauherr sind der Manager. Sie geben das Budget, das Grundstück und das Ziel vor. Ich bin Ihr Cheftrainer. Mein Job ist es nicht nur, schöne Taktik-Pläne zu zeichnen, sondern den perfekten Trainerstab zu dirigieren. Zu diesem Stab gehören Tragwerksplaner, Brandschutzsachverständige und Gutachter. Ohne einen Trainer, der das System vorgibt und die Übersicht behält, stolpern selbst die talentiertesten Spieler über ihre eigenen Füße – und Ihr Budget direkt ins Aus.
Meine primäre Aufgabe ist das Denken vor dem Handeln. Ich verbringe den Tag damit zu planen, wie und wo etwas funktioniert. Genau aus diesem Grund ist mein Angebot messerscharf eingegrenzt: Ich liefere Ihnen die perfekte, genehmigungsfähige Planung (Leistungsphase 1 bis 4). Danach trete ich zurück und überlasse die handwerkliche Bauausführung den absoluten Spezialisten.
Wer unterschreibt, haftet. Nur wer als Vollmitglied in der Architektenkammer eingetragen ist, verfügt über den offiziellen Stempel, die Berufshaftpflicht und die rechtliche Bauvorlageberechtigung. Spätestens bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten schreibt der Gesetzgeber zwingend vor, dass ein zugelassener Architekt den Bauantrag einreichen muss.
Wer denkt, es reiche aus, das aktuelle Regelwerk auswendig zu kennen, irrt. Bei nachträglichen Genehmigungen im Altbestand reicht der aktuelle Stand nicht. Wenn wir heute eine Legalisierung erstreiten wollen, ist das maßgebliche Regelwerk für den Bestandsschutz teilweise aus dem Jahr 1910 zu wählen. Ein Architekt muss die Gesetze der letzten 100 Jahre kennen.
Oftmals navigieren Architekten durch absurde Behörden-Logik. Ein Beispiel aus dem Nachbarrecht zur Grenzbebauung: Ein Bauherr möchte auf der Grenze bauen. Das Amt fordert zwingend die Einverständniserklärung des direkten Nachbarn. Der Clou: Dem Bauherrn gehörten beide Häuser. Die behördliche Antwort: "Egal. Wir benötigen die Unterschrift."
Man findet eine Baugenehmigung mit grünem Stempel. Alles legal? Ein Fall aus Gelsenkirchen beweist das Gegenteil. Der Eigentümer baute aus, vergaß aber, das Bauamt über den Baubeginn zu informieren. Erst wenn das Vorhaben formal gemeldet und die Ausführung inklusive Statik vom Bauamt abgenommen wurde, ist Ihre Immobilie rechtssicher.
Eine Nutzungsänderung ist ein formeller baurechtlicher Akt. Die bauliche Substanz ist dabei meist das kleinste Problem. Der wahre Endgegner ist die Stellplatzsatzung. Öffentliche Parkplätze an der Straße interessieren das Bauamt nicht; Stellplätze müssen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen oder teuer abgelöst werden. Hier bewahrt Sie der Architekt vor Fehlkalkulationen.
(1) Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden, die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.